Kinderbetreuung in der Steuererklärung richtig absetzen

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Kinder kosten nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld. Vor allem die Betreuung der Kinder ist teuer. Deshalb können Eltern zur Entlastung die Betreuungskosten bei der Steuererklärung geltend machen – und zwar schon ab dem ersten Euro.

Welche Beträge sind absetzbar?

Schon seit 2006 haben berufstätige Eltern die Möglichkeit, die Betreuungskosten für ihre Kinder abzusetzen, wenn diese durch eine Tagesmutter, im Hort oder anderweitig betreut werden. Diese Kosten werden ohne Mindestbetrag oder Selbstbehalt angerechnet, das heißt ab dem ersten Euro. Als Einschränkung gilt:

–> maximal zu zwei Dritteln und bis zu einem Betrag von 4.000 Euro.

Das heißt im Klartext: Betragen die Unkosten für die Kinderbetreuung 6.000 Euro jährlich, können davon zwei Drittel, also 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bei 3.000 Euro Betreuungskosten sind dies (bei zwei Dritteln) immerhin noch 2.000 Euro.

Gibt es Unterschiede bei der Art der Betreuung?

Unter Kinderbetreuung fällt der Besuch einer Tageseinrichtung wie

  • Kindergarten
  • Hort
  • Krippe
  • Kindertagesstätte
  • Tagesmutter

Auch die Kinderbetreuung in der eigenen Wohnung durch ein Au-pair-Mädchen, eine Kinderpflegerin oder einen Babysitter wird berücksichtigt. Grundsätzlich ist es sogar möglich, eigene Verwandte wie die Großeltern steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern mit ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben und die Zahlungen nachweisbar und unbar sind.

Pauschalbeträge abgeschafft

Wer die Betreuungskosten für sein Kind steuerlich geltend machen möchte, sollte alle Verträge und Belege aufheben. Es muss jeder einzelne Euro gegenüber dem Finanzamt auch tatsächlich nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch Verträge und Kontoauszüge.

Mit dieser Neuregelung soll Müttern der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden, denn ist bisher die Wiederaufnahme der Arbeit an den hohen Kosten für die Kinderbetreuung gescheitert, führt die Absetzbarkeit nun zu einer deutlichen Entlastung.

Vereinfachung durch die Neuregelung von 2012

Bis vor Kurzem mussten Steuerzahler umständlich ermitteln, ob sie die Kinderbetreuungskosten tatsächlich absetzen können. Einige konnten sie als Werbungskosten, andere als Sonderausgaben geltend machen. Diese komplizierte Unterscheidung entfällt seit 2012. Ab sofort sind Kinderbetreuungskosten immer als Sonderausgaben zu verrechnen.

Mussten die Eltern bislang nachweisen, dass sie die Kinderbetreuung wirklich benötigen, können nun alle Eltern die Kosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Die Betreuung muss nun nicht mehr rein beruflich begründet, sondern kann auch privater Natur sein. Beispielsweise dann, wenn die Eltern einfach einmal kinderfrei sein möchten, um ins Kino zu gehen. Voraussetzung ist eine Rechnung oder ein Vertrag sowie eine unbare Zahlung. Gründe für die Betreuung müssen dem Finanzamt nicht mehr genannt werden. Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt nicht, wenn die Eltern die Kosten für ein behindertes Kind in ihrem Haushalt geltend machen.

Wo werden die Betreuungskosten eingetragen?

Der Gesetzgeber hat in der Anlage „Kind“ eine ganze Seite eingerichtet, in der sowohl alleinerziehende Personen als auch Paare ab der Zeile 61 Kosten eintragen können, die ihnen durch die Betreuung der Kinder entstanden sind.

Au-pair-Mädchen richtig absetzen

Während bei den Betreuungskosten für haushaltsexterne Institutionen wie Krippe, Kindergarten oder Hort in der Regel alle Kosten angerechnet werden können, gibt es bei der Erstattung für die Betreuung im eigenen Haushalt ein paar Regelungen, die etwas komplizierter sind.

Da Au-pair-Mädchen in der Regel sowohl für die Kinderbetreuung als auch für kleinere Arbeiten im Haushalt zuständig sind, muss ihr Taschengeld auch für die Steuererklärung entsprechend aufgeteilt werden. Grundsätzlich wird von einer 50/50-Aufteilung ausgegangen. Das heißt, 50% des Taschengeldes entfallen auf die Kinderbetreuung, die übrigen 50% auf Arbeiten im Haushalt. Wer das mit seinem Au-pair anders abgesprochen hat, sollte dies auch schriftlich fixieren, wenn er es auch absetzen möchte. Es empfiehlt sich ohnehin grundsätzlich, einen schriftlichen Vertrag mit der Betreuungsperson zu schließen und das Geld nicht bar zu zahlen, sondern ein Bankkonto einzurichten.

Betreuung durch Verwandte

Ganz besonders hohe Anforderungen werden vonseiten des Finanzamtes an die Betreuungsverträge mit Verwandten gestellt. Deshalb sollte der Vertrag mit Tante oder Großmutter nicht nur schriftlich aufgesetzt werden, sondern auch die einzelnen Leistungen beider Seiten sehr genau definiert werden. Dies betrifft sowohl die Bezahlung als auch die Betreuung.

Zuschüsse vom Arbeitgeber

Nicht nur der Staat, sondern auch der eine oder andere Arbeitgeber beteiligt sich an der Unterstützung von Familien mit Kindern. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung leistet, darf dies nicht als Teil des Lohnes oder Gehaltes gezahlt werden, sondern als zusätzliche Leistung zum Lohn – denn nur so bleibt diese Zusatzleistung steuerfrei.

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