
Kindergeld wird gezahlt, um das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen. Dies umfasst auch die Betreuung und Erziehung sowie die Ausbildung des Kindes. Insofern das Kindergeld für diese grundlegenden Dinge nicht erforderlich ist, soll es der Förderung der Familie dienen. Während des laufenden Jahres wird das Kindergeld wie eine Vorausleistung oder Steuervergütung behandelt und monatlich ausgezahlt. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob das Existenzminimum wirklich erreicht ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden die Freibeträge abgezogen und das gezahlte Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet.
Wer erhält Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich nicht die Kinder selbst, sondern deren Erziehungsberechtigte. Dies müssen nicht unbedingt die leiblichen Eltern des Kindes sein. Auch Pflegeeltern, Großeltern oder die Adoptiveltern können Kindergeld beanspruchen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Erziehungsberechtigten in Deutschland
- Das Kind muss auf seinen Wohnsitz gemeldet sein
- Wenn deutsche Familien im Ausland leben, unterliegt der Kindergeldanspruch weiteren Bestimmungen
- Gleiches gilt für ausländische Staatsbürger, die in Deutschland leben.
Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. In der Regel wird es der Person gezahlt, die das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Leben beide Eltern als Familie mit dem Kind zusammen in einem Haushalt, können sie untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Bei Eltern, die nicht verheiratet sind und somit nicht gemeinsam veranlagt werden, kann sich diese Regelung deutlich auf den Kindergeldanspruch oder die steuerlichen Aspekte auswirken.
Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Kindergeldberechtigter zugunsten einer dritten Person auf das Kindergeld verzichtet. Dieser Verzicht muss aber mit der Benennung der Person, zu deren Gunsten verzichtet wird, schriftlich bei der Familienkasse gemeldet werden.
Wo stelle ich den Antrag auf Kindergeld?
Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit per Formular beantragt werden. Die notwendigen Formulare können auch im Internet aufgerufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag schriftlich gestellt wird. Dies kann aber auch online geschehen. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, stellt den Antrag direkt bei seinem Dienstherrn oder der zuständigen Vergütungsstelle.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen. Damit die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich ausfällt, sollte der Antrag vollständig ausgefüllt und alle nötigen Unterlagen eingereicht werden. Wichtig ist auch, dass der Antrag rechtzeitig eingereicht wird. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes geschehen, wirksam wird er allerdings erst, wenn die Geburtsurkunde eingereicht wird. Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gezahlt, auch wenn der Antrag möglicherweise erst später eingeht. Eine Verjährung auf den Kindergeldanspruch erfolgt erst nach vier Jahren. Das heißt, der Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden.
Wie viel Kindergeld wird gezahlt?
Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern. Es wird zur steuerlichen Freistellung des elterlichen Einkommens gezahlt und richtet sich in seiner Höhe nach dem Existenzminimum eines Kindes, das in Deutschland lebt. Deshalb ist das Kindergeld für alle Kinder gleich. Lediglich bei Familien mit mehr als zwei Kindern gibt es Unterschiede. Alle Erziehungsberechtigten von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten eine monatliche Zahlung:
- für die ersten zwei Kinder: jeweils 184 Euro
- für ein drittes Kind: 190 Euro
- für jedes weitere Kind: 215 Euro
Was sind Zählkinder?
Ob ein Kind als erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind behandelt wird, richtet sich alleinig nach der Reihenfolge der Geburten. Das erste Kind ist automatisch auch immer das älteste Kind. Erhält ein Berechtigter für ein Kind kein Kindergeld, weil es dem anderen Elternteil oder einem anderen Erziehungsberechtigten vorrangig zusteht, wird dieses Kind in der Reihenfolge trotzdem als sogenanntes Zählkind mit eingerechnet.
Wenn das älteste Kind kein Kindergeld mehr bezieht, rücken automatisch die übrigen Kinder, also die jüngeren Geschwister, an die entsprechenden Stellen nach.
Leistungen, die das Kindergeld ausschließen
Es gibt einige, wenige Ausnahmen, bei denen den Erziehungsberechtigten kein Kindergeld zusteht. Dies ist der Fall
- wenn eine gesetzliche Unfallversicherung eine Kinderzulage zahlt
- wenn eine gesetzliche Rentenversicherung einen Kinderzuschuss beinhaltet
- bei allen Leistungen, die im Ausland gezahlt werden und die mit dem Kindergeld vergleichbar sind
- bei allen sonstigen Leistungen, die direkt mit dem Kindergeld oder einem Kinderzuschuss verglichen werden können.
Ist der Zuschuss aus einer Rente niedriger als der Kindergeldbetrag, wird die Differenz als Teilkindergeld ausgezahlt. Dies gilt gegebenenfalls auch für andere Kinderzuschüsse, die im europäischen Ausland geleistet werden. Kinderbezogene Leistungen aus dem übrigen Ausland schließen den Kindergeldanspruch völlig aus, auch wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld ausfallen.